Liebe Reiseteilnehmerin,
lieber Reiseteilnehmer,
auch wenn wir, das Diakonische Werk Tecklenburg e. V., eine gemeinnützige, der Evangelischen Kirche nahe stehende Organisation sind, können die von uns veranstalteten Reisen nicht ohne gewisse rechtliche Regelungen stattfinden. Der Gesetzgeber hat hierzu insbesondere mit den Regelungen der §§ 651a bis 651 m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Basis geschaffen, die der einen oder anderen Ergänzung bedarf. Mit dem Abschluss des Reisevertrages zwischen Ihnen und uns werden deswegen die nachfolgenden Reisebedingungen Bestandteil des zwischen Ihnen und uns geschlossenen Reisevertrages.
1. Anmeldung zur Reise und Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der potentielle Reiseteilnehmer dem Diakonischen Werk Tecklenburg e. V. den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieser Anmeldung sind die Reiseausschreibung, diese Reisebedingungen und die zusätzlichen Informationen von DW, die dem Interessenten vorliegen.
1.2 Die Reiseanmeldung bedarf keiner bestimmten Form. Dem Interessenten wird aber empfohlen, die Anmeldung auf dem Vordruck von DW schriftlich vorzunehmen. Bei Anmeldung auf elektronischem Weg ist DW verpflichtet, den Eingang der Buchung unverzüglich auf gleichem Wege zu bestätigen.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von DW zustande. Auch sie bedarf keiner bestimmten Form. DW wird dem Reiseteilnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Buchung durch den Reiseteilnehmer weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.4 Weicht die von DW abgegebene Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so handelt es sich hierbei um ein neues Angebot des Reiseveranstalters. Er ist hieran für die Dauer von zehn Tagen gebunden. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn ihn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist von zehn Tagen annimmt. Die Leistung einer An- oder Restzahlung steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1 Nach Vertragsabschluss wird DW dem Reiseteilnehmer unverzüglich einen Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB übergeben.
2.2 Nach Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10 %, bei Auslands- oder Flugreisen in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise aus den in Ziffer 5 genannten Gründen nicht mehr abgesagt werden kann. In letzterem Fall wird die Restzahlung fällig einen Tag, nachdem eine Absagemöglichkeit gemäß Ziffer 5 nicht mehr besteht.
2.3 Dauert die Reise nach der Ausschreibung nicht länger als 24 Stunden, schließt keine Übernachtung ein und der Reisepreis pro Reiseteilnehmer überschreitet nicht 75,00 Euro, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.4 Wird vom Reiseteilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung des Reisepreises nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen (siehe Ziffer 2.2) gezahlt, so kann DW unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Mahnung mit Fristsetzung gemäß § 286 BGB) vom Reisevertrag zurücktreten und vom Kunden Entschädigungs-/Stornokosten gemäß Ziffer 4.2 verlangen.
3. Leistungs- oder Preisänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von DW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur dann zulässig, wenn und soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. DW ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.2 DW ist berechtigt, die ausgeschriebenen und zum Vertragsinhalt gewordenen Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren oder einer Veränderung der für die jeweilige Reise geltenden Wechselkurse zu ändern. Dafür gilt folgendes:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages geltenden Beförderungskosten, insbesondere die Kosten für Treibstoff, so kann DW den Reisepreis wie folgt anpassen:
— Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Reiseteilnehmer der Erhöhungsbetrag verlangt werden.
— Bei einer Erhöhung pro Beförderungsmittel werden die vom Beförderungsunternehmen zusätzlich geforderten Beträge durch die Zahl der im Beförderungsmittel fahrenden Personen geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag kann von DW vom Reiseteilnehmer verlangt werden.
Bei einer Erhöhung der Hafen- oder Flughafengebühren kann DW den anteiligen auf den Reiseteilnehmer entfallenden Betrag verlangen.
Bei einer Änderung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Ausmaß erhöht werden, wie für DW durch die Wechselkursveränderung eine Verteuerung eingetreten ist
Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisebeginn eine Frist von mehr als vier Monaten liegt, die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für DW nicht vorhersehbar waren. DW hat den Reiseteilnehmer über eine Preiserhöhung unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn sind unzulässig.
3.3 Liegt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gemäß Ziffer 3.1 vor oder beträgt die Preiserhöhung gemäß Ziffer 3.2. mehr als 5 % des Reisepreises, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern DW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer muss diese Rechte unverzüglich nach Eingang der Erklärung von DW über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise oder die Preiserhöhung DW gegenüber geltend machen.
4. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
4.1 Gemäß § 651 i BGB kann der Reiseteilnehmer jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktrittes ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei DW. Der Rücktritt ist gegenüber DW unter der nachfolgenden Anschrift zu erklären:
Diakonisches Werk Tecklenburg e. V., Sonnenwinkel 1, 49545 Tecklenburg, Tel.: 05482/68–0, Fax 05482/68–160
Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann DW eine Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Ziffer 4.4) verlangen. DW kann diesen Ersatzanspruch aber auch pauschaliert gemäß den nachfolgenden Buchstaben a) bis d) geltend machen. Die Pauschalierung berücksichtigt den Zeitabstand zwischen Rücktrittserklärung und vertraglich vorgesehenem Reisebeginn, die dabei gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird danach entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei DW (siehe Ziffer 4.1) wie folgt berechnet:
a) bei Flug-/Schiffspauschalreisen
bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
29 — 22 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
21 — 15 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
14 — 7 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
ab 6 Tage vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises
b) bei Bus- und sonstigen Pauschalreisen
bis 57 Tage vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
56 bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 %des Reisepreises
14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
6 bis 1 Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises
Am Abreisetag und später 100 % des Reisepreises
(Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen)
4.3 Der Reiseteilnehmer hat das Recht, DW nachzuweisen, dass DW kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die gemäß Ziffer 4.2 geforderte Pauschale.
4.4 Umgekehrt ist DW berechtigt, in Abweichung von den Pauschalen der Ziffer 4.2 eine konkrete Entschädigung zu fordern, die auch über den vorgenannten Pauschalen liegen kann. DW ist in diesem Fall verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
5. Rücktritt durch DW wegen zu Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
DW kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn DW
- in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert und den Zeitpunkt, bis zu dem spätestens die Rücktrittserklärung dem Reiseteilnehmer zugegangen sein muss, angegeben
sowie
- in der Reisebestätigung deutlich auf die Rücktrittsmöglichkeit und die Fristen hingewiesen hat.
Die Rücktrittserklärung von DW darf nicht weniger als 14 Tage vor vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reiseteilnehmer zugehen.
Wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, so hat DW die Rücktrittserklärung unverzüglich auszusprechen.
Der Reiseteilnehmer erhält die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen beim Reiseteilnehmer
DW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, wenn sich der Reiseteilnehmer bei der Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von DW, die auch durch den örtlichen Reiseleiter ausgesprochen werden kann, in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt ist. Diese außerordentliche Kündigung hat zur Folge, dass DW den Anspruch auf den Reisepreis behält, jedoch muss sich DW den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in angesprochenen Leistungen erlangt. Hierzu zählen auch etwaige Erstattungen durch eingeschaltete Leistungsträger. Die Kosten der vorzeitigen Rückkehr trägt der Reiseteilnehmer selbst.
7. Gewährleistung seitens DW/Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmers
a) Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen.
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, DW einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Reiseteilnehmer dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Reiseteilnehmer hat seine Mängelanzeige unverzüglich bei der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung am Urlaubsort nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist aber nicht berechtigt, Ansprüche des Reiseteilnehmers anzuerkennen.
b) Ist eine Abhilfe nicht erfolgt, kann der Reiseteilnehmer für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Leistung eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
c) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet DW innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen (§ 615 e BGB). Einer Frist zur Abhilfeleistung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von DW verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, DW erkennbares Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt wird.
d) Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den DW nicht zu vertreten hat.
e) Der Reiseteilnehmer hat DW zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelgutscheine, Fahrkarten, Sicherungsschein) nicht innerhalb der von DW mitgeteilten Frist erhält.
f) Der Reiseteilnehmer hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere ist DW auf die drohende Gefahr eines Schadenseintritts aufmerksam zu machen.
8. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von DW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reiseteilnehmer und Reise beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird
oder
bb) soweit DW für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die Haftung von DW aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis je Reiseteilnehmer und Reise beschränkt.
c) DW haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuch, Ausstellungsbesuch etc.), sofern in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung diese Leistungen als Fremdleistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners eindeutig gekennzeichnet sind.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Will der Reiseteilnehmer Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise geltend machen, so hat er diese gemäß § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Reise gegenüber DW geltend zu machen. Ausnahmsweise kann er die Ansprüche nach Ablauf der Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber DW nur unter der folgenden Anschrift erfolgen:
Diakonisches Werk Tecklenburg e. V., Sonnenwinkel 1, 49545 Tecklenburg, Tel.: 05482/68–0, Fax 05482/68–160
b) Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen DW und dem Reiseteilnehmer Verhandlungen über den vom Reiseteilnehmer erhobenen Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder DW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
10. Pass‑, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a) DW wird Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass – Visa – und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörige anderer Staaten wenden sich bitte an das zuständige Konsulat.
b) Der Reiseteilnehmer trägt allein die Verantwortung für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisen-Vorschriften. Nachteile, die dem Reiseteilnehmer aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften entstehen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen allein zu seinen Lasten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn DW schuldhaft falsch, unzureichend oder nicht informiert hat.
11. Kündigungsmöglichkeit wegen höherer Gewalt
Das Gesetz sieht im § 651 j BGB für den Fall der höheren Gewalt ein beiderseitiges Kündigungsrecht vor. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Absatz 3, Sätze 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.